AGB-Teil-2


W | AS - AGB  ( 2. Teil)



(2) Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

(3) Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zu machen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

6. Lieferzeit

 (1) Der Beginn der von der W | AS  angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (2) Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der die W | AS  von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei  vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von der W | AS zu vertretender Umstände liegen und auf die die W | AS keinen Einfluss nehmen kann, z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die W | AS berechtigt den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung-en zu verlangen. (4) Wurde ein Fixtermin für die Erfüllung des Auftrages vereinbart und kommt es später zu weiteren Aufträgen des Bestellers, die zu einer Verzögerung der Lieferfristen führen, verlieren Vereinbarungen über zu zahlende Vertragsstrafen, die bei Überschreitung des Termins fällig würden, ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn während der Vertragserfüllung durch Unzulänglichkeiten, die

W | AS nicht zu vertreten hat, die z.B. in der baulichen Beschaffenheit ihre Ursache finden, über die der Besteller W | AS nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese zeitlich auf die Ausführung der Leistungen durch

W | AS auswirken.

 7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass W | AS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das

Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers/ W | AS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich unvertretbar ist, steht W | AS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will W | AS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.

8. Sachmängelhaftung

 (1) Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens der W | AS nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Rechte des Bestellers setzen ferner voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten i.S.v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Für Sachmängel haftet die W | AS wie folgt: - Die W | AS haftet nicht für Musterabweichungen des bestellten Parkettbodens. Ein Muster stellt immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Die Eigenschaft des Musters kann daher nicht als zugesichert betrachtet werden. -Die W | AS haftet nicht für Lärm und Staubentwicklung, die der Üblichkeit bei Einbringung eines Parkettbodens in Räume entspricht. Eine partielle Verunreinigung der Wände kann nicht bei der Verlegung ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, Malerarbeiten erst nach der Verlegung des Bodens zu beauftragen. -Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der W | AS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. -Die W | AS ist bemüht, von ihren Lieferanten Unbedenklichkeitsnachweise für die verwendeten Baustoffe zu erhalten. Sofern der Hersteller eine solche Zusicherung nicht schriftlich ausstellt, haftet die W | AS nicht für die zugesicherten Inhaltsstoffe der verwendeten Baumaterialien. -Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit die gesetzliche Regelung längere Fristen zwingend vorschreibt, z.B. beim Verbrauchsgüterkauf. -Der Besteller hat Sachmängel gegenüber W | AS unverzüglich schriftlich zu rügen. -Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung zweifelsfrei besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist W | AS berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen


Zunächst ist W | AS stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. -Schlägt die Nacherfüllung fehl kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. -Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei dem Produkt Holz handelt es sich um ein Naturprodukt, welches als wesentliches Merkmal die spezifische Veränderung/Reaktion auf die Luftfeuchte seiner Umgebung aufweist. -Wesentlichen Einfluss auf die Mangelfreiheit des Holz-Produkts – Parkettboden – hat die Verhaltensweise des Bestellers. Dieser ist verpflichtet für eine ordnungsgemäße Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Reinigung/Pflege Sorge zu tragen. -Die ideale Raumtemperatur liegt bei 20° C bis 22° C. Die Luftfeuchtigkeit sollte stets zwischen 50 % bis 60 % betragen - ein für Mensch und Holz ideales Raumklima. -Wird die empfohlene Luftfeuchtigkeit unterschritten, bildet der Boden Fugen, da das Holz gespeicherte Feuchtigkeit an die Raumluft abgibt und dadurch schrumpft. Diese Fugen bilden sich erfahrungsgemäß bei Erhöhung der Luftfeuchtigkeit wieder zurück. Ein Hygrometer zeigt die Luftfeuchtigkeit im Raum an. Zur Erreichung der empfohlenen Luftfeuchtigkeit verwenden Sie bitte einen Luftbefeuchter, insbesondere bei vorhandener Fußbodenheizung. -Die Reinigung erfolgt entweder trocken, mit Besen oder Staubsauger oder nebelfeucht, mit gut ausgewrungenem Wischmopp. Dem warmen Wischwasser ca. 0,2 l - 0,4 l/10 l  W | AS Holzpflege Balsam beifügt Der Boden wird dadurch gereinigt und zusätzlich gegen Feuchtigkeit und Flecken geschützt. Bei weiß geölten Parkettböden W | AS Holzpflege Balsam Weiß verwenden. Die Häufigkeit der Reinigung erfolgt nach Beanspruchung. -Die

W | AS haftet nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Sonstige Schadenersatzansprüche

Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sich eine gesetzliche Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG), ergibt sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme.einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist begrenzt auf das zweifache der Auftragssumme der mangelbehafteten Leistung. Bei mehreren in sich abgeschlossenen Leistungen auf das zweifache der vertraglichen Teil-Leistung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 10. Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz der W | AS auch als vereinbarter Gerichtsstand; die W | AS bleibt berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.

 11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteiennach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.




Share by: