AGB


W | AS - AGB  ( 1. Teil)


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Bau- und Montageleistungen WINKLER AUSBAU- & SANIERUNG UG 1.Geltung der AGB

(1) Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der WINKLER AUSBAU- & SANIERUNG UG , Melkberg 3  / 21339 Lüneburg, HRB 210600 Amtsgericht Lüneburg. Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die W | AS nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der W | AS der Erfüllungsort. (3) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.


2. Angebot, Zustandekommen des Vertrages

(1) Die jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche 

Auftragsbestätigung der W | AS zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, oder - soweit eine solche nicht vorliegt - das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. Der Besteller hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-, Bauherren, Brandversicherung) besteht.

Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung durch den Käufer unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.


(2) An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die W | AS sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.


3. Preise und Fälligkeit

(1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die W | AS ist berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die W | AS berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.


4. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der W | AS. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die W | AS berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der W | AS vom Besteller der Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die W | AS hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die W | AS zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Die W | AS ist ferner berechtigt noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch  offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Ansprüchen der W | AS gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages, nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der W | AS anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.


(3) Der Besteller kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig, in welchem Zustand dieser die Ware verkauft, werden bereits jetzt an die W | AS abgetreten. Auf die Anforderung der W | AS hin ist der Besteller verpflichtet, der W | AS hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Die W | AS ist berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderungen beanspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20 Prozent übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen bleibt der W | AS vorbehalten.


 5. Gefahrübergang

 (1) Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die W | AS die Gefahr bis zur Abnahme des Gewerks.


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